Satzung

BFG Satzung Feb.2016 (PDF)

 

§ l NAME UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein, im folgenden Bundesfachgruppe (BFG) genannt, führt den Namen "BUNDESFACHGRUPPE MUSIKPÄDAGOGIK". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist Berlin-Charlottenburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK
Abs. 1: Inhaltliche Bestimmung des Zwecks
Die BFG ist ein gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.


Abs. 2: Gemeinnützigkeit
Die BFG e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Abs. 3: Satzungsgemäßer Einsatz der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

Abs. 4: Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 ZIEL UND AUFGABEN
Abs.1: Ziel
Ziel des Vereins ist die Förderung aller Belange der Musikpädagogik im tertiären Bildungsbereich, soweit sie Lehre und Studium und die diesen Zwecken dienliche Forschung sowie die schulpraktische LehrerInnenbildung betreffen. Die BFG vertritt die Interessen der o. a. Institutionen.

 

Abs. 2: Aufgaben
Die BFG ist ein Zusammenschluss von Personen und Institutionen, die künstlerisch, wissenschaftlich oder berufspraktisch im Tertiärbereich der MusiklehrerInnenbildung (Forschung, Lehre, Studium, Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) tätig sind, und von Personen, die an Fragen der MusiklehrerInnenbildung interessiert sind. Der Bologna-Prozess hat zu einer engeren Verzahnung von Studium und schulpraktischer Ausbildung (insbesondere durch Praktika und das sogenannte Praxissemester) geführt. Soweit das Praxissemester im jeweiligen Bundesland eingeführt ist (dies ist in fast allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland der Fall), sind Hochschulen und die jeweils zuständigen Studienseminare bzw. Zentren für schulpraktische Lehrer(aus)bildung an dessen Gestaltung beteiligt. Deshalb ist die Mitgliedschaft von HochschullehrerInnen und FachleiterInnen für das Fach Musik, aber auch von Personen, die in der bildungs- und schulpolitischen Administration tätig sind, erwünscht. In die Planung von Fachtagungen (vgl. § 3, Abs. 3) bringt sich dieser Personenkreis ein.

 

Abs. 3: Arbeitsformen: Kooperationen, Tagungen, Publikationen
Gemäß ihrer Zielsetzung hat sich die BFG insbesondere zur Aufgabe gemacht, die Diskussion der musikpädagogischen Curricula in Hochschul-Bereichen zu führen und die Kooperation der o. a. Institutionen untereinander zu verstärken, indem sie publizistisch sowie auf eigenen und anderen Tagungen zur gegenseitigen Information beiträgt und dadurch die Koordination von Studiengängen, Prüfungsordnungen und anderen hochschuldidaktischen Vereinbarungen sowie Curricula der schulpraktisch orientierten LehrerInnenbildung – Studienseminare, Zentren für schulpraktische Lehrer(aus)bildung etc. – ermöglicht.

 

Abs. 4: Zusammenarbeit mit musikpädagogischen Organisationen
Nach außen pflegt die BFG ständige Zusammenarbeit mit musikpädagogischen Zusammenschlüssen, vor allem mit den Organisationen, die die Belange der in der musikpädagogischen Berufspraxis Stehenden vertreten. Im Hinblick auf mögliche Initiativen und Konsequenzen verfolgt sie laufend die gesamte Entwicklung im musikpädagogischen Verbandswesen.

 

Abs. 5: Politische Arbeit
Die BFG stellt Informationen bereit und arbeitet gegebenenfalls Empfehlungen aus, die sich auf Reformen der Musikpädagogik im Hochschulbereich und im Bereich der schulpraktischen LehrerInnenbildung – inklusive der Umgestaltung und Neugründung von Institutionen – beziehen; dabei wendet sie sich an bildungspolitische Gremien, Behörden und andere gesellschaftspolitisch relevante Instanzen.

 

Abs. 6: Informationsaustausch mit anderen wissenschaftlichen Disziplinen Darüber hinaus tritt die BFG in einen Informationsaustausch mit anderen für LehrerInnenbildung- bzw. sozialpädagogische Ausbildung bedeutsamen wissenschaftlichen Disziplinen, besonders mit den Kulturwissenschaften, mit den Kunstwissenschaften, mit den Bildungswissenschaften (hier insbesondere mit der allgemeinen Didaktik) und mit den für diese wichtigen Nachbardisziplinen.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Abs. l: Voraussetzungen
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.

 

Abs. 2: Eintritt
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich dem Vorstand zugeleitet. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Eine eventuelle Ablehnung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; sie soll mit Gründen versehen sein. Gegen eine Ablehnung steht der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung (MV) zu; sie hat in schriftlicher Form über den Vorstand zu erfolgen. Die MV kann die Ablehnung nur mit 2/3 Mehrheit aufheben.

 

Abs. 3: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss einen Monat vor der Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand zugegangen sein.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die MV entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Sie kann den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit aufheben. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

Abs. 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der MV festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme erfolgt.


Nicht Berufstätige können beim Vorstand eine Mitgliedschaft zu einem reduzierten Betrag beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Umfang der Beitragsreduktion mit einfacher Mehrheit.


Juristische Mitglieder sind berechtigt, Vertreterinnen bzw. Vertreter in die MV zu entsenden.


Persönliche Mitglieder erhalten für die Zeit ihrer Mitgliedschaft die jeweils erscheinende Tagungsdokumentation, juristische Mitglieder erhalten aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Jahresgabe.


§ 5 DIE ORGANE
Die Organe der BFG sind:

 

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
Abs. l: Ordentliche MV
Die ordentliche MV tagt in der Regel jedes zweite Jahr. Sie wird von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von drei Monaten einberufen, und zwar per elektronischer Post, sofern eine entsprechende Adresse des jeweiligen Mitglieds bei der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer hinterlegt ist, andernfalls postalisch in Briefform. Die bzw. der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge zur Tagesordnung und zu einzelnen Tagesordnungspunkten sollen mit einer Frist von zwei Monaten vor der MV per elektronischer Post beim Vorstand eingereicht werden. Dieser soll die eingereichten Vorschläge bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung berücksichtigen. Befindet er über einen Vorschlag negativ, so hat er diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Vier Wochen vor der MV muss allen Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung zugegangen sein, und zwar wiederum per elektronischer Post oder postalisch in Briefform. Sie gilt als fristgemäß zugegangen, wenn sie mindestens zwei Tage vor Ablauf der Frist abgesandt wurde. Im Falle der postalischen Zustellung in Briefform gilt der Poststempel. Fristgemäß eingebrachte und vom Vorstand abgelehnte Vorschläge sowie neue Vorschläge zur Tagesordnung können mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder auch vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich eingebracht werden. Anträge zur Beschlussfassung sind zu diesen Tagesordnungspunkten jedoch nicht zulässig.


Abs. 2: Außerordentliche MV
Eine außerordentliche MV wird auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder innerhalb eines Vierteljahres unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch von sich aus kurzfristig eine außerordentliche MV einberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung (per elektronischer Post oder postalisch in Briefform) bekanntzugeben.

Abs. 3: Stimmrecht der Mitglieder
Anwesende natürliche und vertretene juristische Personen haben je eine Stimme.


Abs. 4: Gäste
Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag und mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.


Abs. 5: Rechte und Aufgaben der MV
Der MV steht zu:


1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl der Kommissionen,
3. die Festsetzung der Jahres-Mitgliedsbeiträge,
4. die Entgegennahme des Vorstandsberichts und des Kassenberichts,
5. die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
6. die Beschlussfassung über korporative Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Institutionen,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. der Beschluss über die Auflösung der BFG.


Abs. 6: Beschlussfähigkeit, Wahlen, Protokollierung der Beschlüsse
Die MV ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig und entscheidet in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt ist nur, wer bei der MV anwesend ist.


Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Entfällt beim ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenzahl auf eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sind wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der fristgemäß verschickten Tagesordnung angekündigt war.


Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterschrieben sein muss. Die Protokolle werden urschriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden hinterlegt und innerhalb einer Frist von vier Wochen allen Mitgliedern zugeschickt. Einwände gegen die Richtigkeit müssen innerhalb von zwei Wochen bei der bzw. dem Vorsitzenden
schriftlich geltend gemacht werden.


Abs. 7: Anfechtung
Die Beschlüsse der MV können nur innerhalb von zwei Monaten nach Zusendung des Sitzungsprotokolls angefochten werden.


§ 7 DER VORSTAND
Abs. l: Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus


1. der bzw. dem Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer,
4. einem Beirat von drei Mitgliedern.


Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der bzw. dem l. Vorsitzenden, ihren bzw. seinen beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.


Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich, eine zweite Wiederwahl ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich. Auf der MV nicht anwesende Mitglieder sind wählbar, sofern eine schriftliche Bereitschaftserklärung von ihnen vorliegt.


Der neue Vorstand nimmt in der Regel die Amtsgeschäfte mit Beginn des folgenden Kalenderjahres auf.

 

Abs. 2: Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:


1. Erledigung der laufenden Geschäfte,
2. Vorbereitung und Leitung der MV sowie Durchführung ihrer Beschlüsse,
3. regelmäßige Unterrichtung der Mitglieder über Angelegenheiten der BFG,
4. Mitarbeit an der Herausgabe ihrer Publikationen,
5. Organisation der Fachtagungen,
6. Vertretung der BFG nach außen.


§ 8 DIE KOMMISSIONEN
MV und Vorstand können für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen.


§ 9 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Abs. l: Verwendung des Vereinsvermögens
Einnahmen (Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse u. a.) dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Aufgaben verwendet werden.


Abs. 2: Auflösung
Die BFG kann durch Beschluss der MV aufgelöst werden. Eine Beschlussfassung für die Auflösung ist nur zulässig, wenn sie mit der fristgerecht verschickten Tagesordnung angekündigt war. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder der BFG. Nach einer Auflösung sind schwebende Geschäfte vom Vorstand zu erledigen.


Abs. 3: Liquidation
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB für gemeinnützige Vereine.


§ 10 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung beinhaltet die Satzungsänderungen, die von der MV am 19.02.2016 verabschiedet wurden. Sie ersetzt die Satzung, die von der MV am 08.11.1991 verabschiedet wurde. Sie tritt am Tage nach Ablauf der Frist zur Anfechtung von Beschlüssen (s. § 6, Abs. 7) in Kraft.

 

(Stand Februar 2016)